Sonderklassegebühren bei Ärzten

Ärzte, die in einem Krankenhaus angestellt sind und Patienten behandeln, die in einer höheren Verpflegungsklasse versichert sind, erhalten im Regelfall eine Sondergebühr.

Steuerlich gesehen sind solche Sonderklassegebühren entweder

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen beim Arzt vor, wenn die Gebühren von der Krankenanstalt im eigenen Namen eingehoben werden und die Krankenanstalt danach einen bestimmten Prozentsatz an die Ärzte (Primar, Turnus- oder Assistenzarzt) auszahlt. Die Gebühr wird bei den Ärzten in diesem Fall zu den laufenden Monatsbezügen hinzugerechnet und unterliegt somit dem monatlichen Abzug der Lohnsteuer.

In Kärnten und in der Steiermark sind Sonderklassegebühren beim Arzt immer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In diesen Bundesländern ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Gebühr von der Krankenanstalt im eigenen Namen eingehoben werden muss.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Die Sonderklassegebühr stellt Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, wenn der Primar die Gebühr selbst vom Patienten einhebt und danach einen Teil an die anderen Ärzte bzw. an die Krankenanstalt abführt. Hier liegen sowohl beim Primar als auch bei den Assistenz- und Turnusärzten Einkünften aus selbständiger Arbeit vor.

Wenn die Krankenanstalt die Rechnung zwar ausstellt, aber dabei die Namen der jeweiligen Ärzte und ihren Anteil an der Gebühr angibt, liegen bei den Ärzten ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Die Krankenanstalt übernimmt in diesem Fall lediglich das Inkasso im Namen und auf Rechnung der Ärzte.

Bei diesen Einkünften wird kein Lohnsteuerabzug durchgeführt. Sie werden im Zuge der Einkommensteuerveranlagung besteuert.

Stand: 27. Mai 2014