Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?

Wesentliche Änderungen auf Grund eines Abänderungsantrages im Nationalrat!

Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht und am 30.6.2020 unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages beschlossen. Am 2.7.2020 soll das Gesetz im Bundesrat beschlossen werden. Die Gesetzesänderung soll rückwirkend in Kraft treten. Die Gesetzwerdung und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Der Umsatzsteuersatz soll gesenkt werden für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung. Diese Formulierung wurde im Abänderungsantrag gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesvorhaben geändert. Laut Begründung zum Abänderungsantrag sollen auch Fälle beinhaltet sein, in denen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss, als auch Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Umfasst sollen somit Tätigkeiten sein, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (zB Buschenschank) oder von einer anderen Gewerbeberechtigung umfasst sind. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst.

Auch für landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.

Weiters sollen nun auf Grund des Abänderungsantrages auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung) sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5% erfasst sein. Hinsichtlich Beherbergungsleistungen soll die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) begünstigt sein. Es sollen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch – wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind – die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz von 5% fallen. Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung. Die zusätzliche Erbringung von Dienstleistungen muss es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen. Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke soll weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10% unterliegen. Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung fallen.

Weiters umfasst von der Senkung des Umsatzsteuersatzes sind bestimmte Waren und Leistungen die den kulturellen den Publikationsbereich betreffen. Darunter fallen z.B. folgende Waren:

  • Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
  • Originalstiche, –schnitte und –steindrucke,
  • Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
  • künstlerische Fotografien (30 Abzüge, weiter Voraussetzung sind zu beachten)
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
  • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
  • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
  • Bücher, Broschüren, Zeitungen, andere periodische Druckschriften, Wörterbücher und Enzyklopädien sowie elektronische Publikationen (inklusive Hörbücher)
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
  • Noten, kartografische Erzeugnisse.

Weiter sind u.a. folgende Leistungen betroffen:

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
  • Naturpark, Gärten, Museen
  • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
  • Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre.
  • Filmvorführungen
  • Zirkusvorführungen und Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller

Dies soll gelten für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen. Den Initiativantrag samt seiner Begründung können Sie auf der Parlamentsseite hier und den Abänderungsantrag hier abrufen.

Es ist ratsam eine allfällig notwendige Anpassung von Registrierkassen und Buchhaltungsprogrammen frühzeitig zu prüfen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQ´s vorab über beabsichtigte Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für Registrierkassen und Belegausstellung.

So sollen Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:

  • Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,
  • Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders
  • Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1
  • Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.

Auf dem Beleg (im Sinne der Bundesabgabenordnung und der Registrierkassensicherheitsverordnung) sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden. Beispiele dazu sind in den FAQ’s angegeben.

Benötigt der Kunde eine „Mehrwertsteuerrechnung“ (Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) so gelten weiterhin die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des UStG zur Rechnungsausstellung. In den FAQs wird hier auf die Ausstellung von Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über € 400 und auf Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag überschreitet € 400 nicht) eingegangen.

Detailliertere und aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf der Website des BMF. Die Veröffentlichung der geänderten Registrierkassensicherheitsverordnung und des entsprechenden Erlasses soll unmittelbar nach Kundmachung der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen. Die Änderungen sollen sich lt. BMF an den publizierten FAQs orientieren.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 30.06.2020 und können sich kurzfristig ändern.

Stand: 01. Juli 2020

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